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Steuern & Recht
27. Oktober 2014
Arbeitsunfall auf dem Weg zur Bushaltestelle

Arbeitsunfall auf dem Weg zur Bushaltestelle

Das Sozialgericht Heilbronn hat einen Unfall auf einem längeren Fußmarsch zu einer weiter entfernt liegenden Bushaltestelle als Arbeitsunfall anerkannt, obwohl eine deutlich nähere Haltestelle am Wohnort vorhanden ist.

Im Streitfall war der Kläger im Februar 2013 zu Fuß zur mehr als 1km entfernten Bushaltestelle unterwegs. Von dort wollte er mit dem Bus zur Arbeit fahren. Beim Überqueren des Zebrastreifens wurde er von einem Auto erfasst und auf den Gehweg geschleudert. Hierbei brach er sich mehrfach den rechten Unterschenkel. Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab: Der Kläger habe nicht den unmittelbaren Weg zur Arbeit genommen, da er auch von der A-Haltestelle hätte abfahren können. Diese sei nur 290m vom Wohnort entfernt.

Gesamtwegstrecke bei beiden Varianten ungefähr gleich

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg: Das Sozialgericht (SG) Heilbronn hat die BG verpflichtet, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zwar hätte der Kläger schneller von der deutlich näheren A-Haltestelle mit dem Bus zur Arbeit fahren können. Die Gesamtwegstrecke sei jedoch bei beiden Varianten ungefähr gleich. Im Übrigen könne ein Versicherter sein Fortbewegungsmittel frei aussuchen. Auch müsse er nicht grundsätzlich die schnellste Fortbewegungsart wählen, um auf seinem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert zu sein. Dass sich der Kläger aufgrund seiner Herzerkrankung täglich bewegen müsse und deshalb den Weg zur Arbeit mit einem Spaziergang zur weiteren B-Haltestelle habe verbinden wollen, ändere nichts daran, dass er am Unfallmorgen unmittelbar zum Ort seiner Beschäftigung habe gelangen wollen. (kb)

SG Heilbronn, Urteil vom 23.07.2014, Az.: S 13 U 4001/11